Die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse sind es eigentlich nicht. Die Arbeitnehmer haben die gleichen Rechte wie in Vollzeit beschäftigte Kollegen.
Eigentlich interessierte mich dies aufgrund der Frage, ob Urlaubsanspruch besteht ? Ja das ist der Fall obwohl es vielfach nicht so gehandhabt wird.
Auf den Seiten der IG Metall fand ich eine Bemerkung, die mich irritierte.
Hier wird in einem Vergleich ausgeführt, dass auch ein Arbeitnehmer in einem geringfügigem Beschäftigungsverhältnis die gleichen Ansprüche hat, wie sein vollbeschäftiger Kollege.
Minijobber haben genauso wie reguläre Beschäftigte Anspruch auf:
- Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz
- Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (20 Arbeitstage) oder nach dem im Betrieb geltenden Tarifvertrag (zum Beispiel Metall- und Elektroindustrie: 30 Arbeitstage).
- Entgeltfortzahlung bei Krankheit, an Feiertagen sowie im Urlaub nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
- Recht auf Arbeits- und Gesundheitsschutz nach dem Arbeitsschutzgesetz.
- Mutterschutz nach dem Mutterschutzgesetz.
- Elternzeit und Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.
- Recht auf Vertretung durch den Betriebsrat. Minijobber dürfen Betriebsräte wählen und auch selbst für den Betriebsrat kandidieren.
- Rechte aus Betriebsvereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber.
Soweit so gut und richtig….
Aber jetzt kommt das merkwürdige:
Und verbindlich für Gewerkschaftsmitglieder: (??)
- Korrekte Eingruppierung in die korrekte Lohn-, Gehalts- oder Entgeltgruppe nach dem im Betrieb geltenden Tarifvertrag.
- Urlaubs- und Weihnachtsgeld nach geltenden Tarifvertrag.
- Alle tariflichen Leistungen, etwa Qualifizierung, vermögenswirksame Leistungen oder Beschäftigungssicherung.
Quelle: (http://www.igmetall.de/ratgeber-minijobs-arbeitnehmerrechte-im-450-euro-job-12316.htm)
…und das irritiert mich deshalb, weil das aussagt, dass dies nur dem Gewerkschaftsmitglied zustehen würde und damit wird suggeriert, dass eine dem Arbeitnehmer der Gewerkschaftmitglied ist, zugestandene Leistung nicht dem Arbeitnehmer zustünde, der eben kein Gewerkschaftsmitglied ist.
Bei allem Verständnis aber das ist natürlich nicht der Fall.
Es gibt entweder vermögenswirksame Leistungen oder nicht, ebenso gibt es Qualifikationen oder nicht. Was aber auf keinen Fall möglich ist, dass der reguläre oder Vollzeitbeschäftigte eine Leistung erhält, die der geringfügig Beschäftigte nur dann ebenfalls erhält, wenn er Gewerkschaftsmitglied ist.
Das wäre schlichtweg ebenso gesetzwidrig, wie das gewisse Leistungen nur den Vollzeitbeschäftigten zu zugestehen. Eine Diskriminierung ist nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ausdrücklich untersagt und überwiegend wird sich auch daran gehalten.
Es ist durchaus möglich, dass Unternehmen nicht Mitglied der Tarifgemeinschaft sind und damit einem Tarifvertrag nicht unterliegen. Sie könnten dann mit jedem Beschäftigten individuell verhandeln. Das das wohl kaum zum Vorteil des Beschäftigten laufen wird ist klar und daher wäre es sicherlich im Interesse der Beschäftigten wünschenswert, wenn sich hier stärkere Gewerkschaften herausbilden würden. Ob es das derzeitige Konglomerat einer vermeintlichen Einheit darstellt , beantwortet sich im Angesicht der erungenen Erfolge.