Der Zentralverband der deutschen Pfandleiher bietet auf seinen Internetseiten Informationen über das Gewerbe der Pfandleiher.
Es handelt sich hierbei um ein interessantes Thema und wenn man sich näher damit beschäftigen möchte, benötigt man die Pfandleihverordnung und die habe ich nicht gut lesbar im Netz finden können.
Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher
Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung – PfandlV)
neugefasst durch B. v. 01.06.1976 BGBl. I S. 1334; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046
Geltung ab 30.05.1976; FNA: 7104-1 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
§ 1 Geltungsbereich der Erlaubnis
§ 2 Anzeige
§ 3 Buchführung
§ 4 (weggefallen)
§ 5 Annahme des Pfandes
§ 6 Pfandschein
§ 7 Aufbewahrung
§ 8 Versicherung
§ 9 Verwertung
§ 10 Zinsen und Vergütung
§ 11 Überschüsse aus der Verwertung
§ 12 Aushang
§ 12a Ordnungswidrigkeiten
§ 13 (aufgehoben)
§ 14 (aufgehoben)
§ 15 (aufgehoben)
§ 16 Inkrafttreten